Sachkundelehrgang (SKL) „Nagerbekämpfung“

Beim Ein­satz von ro­den­ti­zi­den Prä­pa­ra­ten zur Schad­na­ger­be­kämp­fung ver­langt der Ge­setz­ge­ber, dass der An­wen­der über eine ent­spre­chen­de Sach­kun­de ver­fügt. Hier­bei sind je nach An­wen­der, An­wen­dungs­be­reich und -häu­fig­keit un­ter­schied­li­che Sach­kun­de­nach­wei­se not­wen­dig. Im Fol­gen­den fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu den ge­setz­li­chen Neue­run­gen und den von uns an­ge­bo­te­nen Sach­kun­de­lehr­gän­gen, so­dass Sie den für Sie pas­sen­den Kurs aus­wäh­len kön­nen.

Die TER­MI­NE für un­se­ren 3-Tage-SKL-GefStoffV inkl. Zer­ti­fi­kats­schu­lung und das ent­spre­chen­de An­mel­de­for­mu­lar fin­den Sie hier:

3-Tage-SKL-GefStoffV (Nagerbekämpfung)

In­for­ma­ti­on zur Gül­tig­keit des Sach­kun­de­lehr­gangs „Na­ger­be­kämp­fung“ nach Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStV), An­hang 1, Num­mer 4 (Teil­sach­kun­de Na­ger­be­kämp­fung) und § 4(1) Tier­schutz­ge­setz (TierSchG) [3-Tage-SKL] Durch die An­pas­sung der Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStoffV) im Ok­to­ber 2021 fällt die Ver­wen­dung al­ler Bio­zid­pro­duk­te für die An­wen­der­ka­te­go­rie „ge­schul­ter be­rufs­mä­ßi­ger An­wen­der“ so­wie der als akut to­xisch Ka­te­go­rie 1 bis 3, krebs­er­zeu­gend, keim­zell­mu­ta­gen, re­pro­duk­ti­ons­to­xisch oder spe­zi­fisch ziel­or­gan­to­xisch Ka­te­go­rie 1 ein­ge­stuf­ten Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel in den Rechts­be­reich die­ser neu­en Ver­si­on der Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung. Die An­wen­dung der oben ge­nann­ten Prä­pa­ra­te, un­ter die auch alle wirk­stoff­hal­ti­gen Na­ger­be­kämp­fungs­mit­tel/​Ro­den­ti­zi­de fal­len, er­for­dert da­her eine Sach­kun­de nach An­hang I, Nr. 4 („Bio­zid-Pro­duk­te und Be­ga­sung mit Bio­zid-Pro­duk­ten oder Pflan­zen­schutz­mit­teln“) die­ser Ver­ord­nung. In un­se­rem neu­en 3-tägigen Kurs (2 Tage on­line/​re­mo­te, 1 Tag inkl. Prü­fung in Prä­senz) wer­den die fol­gen­den, ge­setz­lich ge­for­der­ten Lehr­gangs­in­hal­te ver­mit­telt:
  • Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie
  • Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
  • Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von Biozid-Produkten
  • Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-Produkte
  • Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten
  • Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung
  • Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle
  • Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung
  • Verhalten von Ratten in der Kanalisation
Da­ne­ben sind auch fol­gen­de Lehr­gangs­in­hal­te für die An­wen­dung von Bio­zid­pro­duk­ten ge­for­dert, die eben­falls in­te­griert sind:
  • Verhalten und Biologie von Nagern
  • Bekämpfung von Nagetieren (inkl. integrierte Schädlingsbekämpfung und Resistenzmanagement)
  • Wirkungsweise von Rodentiziden (speziell Antikoagulanzien)
  • Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt und Techniken zur Risikominderung (speziell Primär- und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT/vPvB-Stoffen)
  • Anwendungstechniken/Vorgehensweise und Dokumentation
Für eine Verwendung der oben genannten Biozidprodukte (Rodentizide), die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde (z. B. berufliche Anwendung Stadtentwässerungen, Bauhöfe ) nach Gefahrstoffverordnung eingesetzt werden konnten, ist diese Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen. Bis dahin ist eine Anwendung gemäß der bis zum 30. September 2021 gültigen Rechtsvorschriften weiterhin zulässig. Dieses ist in §25 der Gefahrstoffverordnung als Übergangsregelung festgelegt. Die Anwendung von Rodentizidprodukten erfordert ab dem 28. Juli 2027 für alle Anwender und bereits jetzt für diejenigen Anwender, die nicht unter die Übergangsregelung gemäß §25 GefStoffV fallen, eine (Teil-)Sach­kun­de Anhang 1, Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung nach §4-Tier­schutz­ge­setz. Hierzu zählt die Anwendung im Rahmen der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zum Beispiel als Mitarbeitende in Bauhöfen, Klärwerken, Abfallentsorgungsbetrieben, Betrieben der Lebensmittelindustrie, in Schulen, in Wohnungsgesellschaften, Krankenhäusern und in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die ge­werb­li­che An­wen­dung bei anderen. Für diese Anwendergruppen ist unser „Sach­kun­de­lehr­gang „Na­ger­be­kämp­fung“ nach Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStoffV), An­hang 1, Num­mer 4 (Teil­sach­kun­de Na­ger­be­kämp­fung) und § 4(1)Tier­schutz­ge­setz (TierSchG) [3-Tage-SKL] konzipiert und behördlich anerkannt.
Preis 545,00 € zzgl. gesetzl. MwSt
Schu­lungs­zeit 08:30-17:00 Uhr

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